Gesetzgebung
Inkrafttreten 1. Mai 2017
Art. 41
Werbebeschränkungen für Säuglingsanfangsnahrung
1 Die Werbung für Säuglingsanfangsnahrung darf nur in wissenschaftlichen Publikationen und in solchen, die
der Säuglingspflege gewidmet sind, erscheinen.
2 Sie darf nur wissenschaftliche und sachbezogene Informationen enthalten. Diese Information darf nicht
implizieren oder suggerieren, dass Flaschennahrung der Muttermilch gleichwertig oder überlegen ist.
3 Werbung, mit der die Konsumentinnen und Konsumenten direkt zum Kauf von Säuglingsanfangsnahrung
angeregt werden sollen, wie das Verteilen von Proben, Rabattmarken, Zugabeartikeln oder Lockartikeln,
sowie andere Werbemittel, die diesem Ziel dienen, wie besondere Auslagen, Sonderangebote oder
Koppelungsgeschäfte, sind verboten. Dieses Verbot gilt analog auch für die Fernkommunikation.
4 Das Verteilen kostenloser oder verbilligter Erzeugnisse, Proben oder anderer Werbegeschenke an die
Bevölkerung, insbesondere an schwangere Frauen, Mütter und deren Familienmitglieder, sei es direkt oder
indirekt über Institutionen des Gesundheitswesens oder Beratungsstellen, ist verboten.
Die Einhaltung der Werbebeschränkungen wird durch die kantonalen Behörden (i.d.R. Kantonschemiker) überwacht.
Inkrafttreten 1. Mai 2017
1. Abschnitt: Säuglingsanfangsnahrung
Art. 5 Begriff
1 Säuglingsanfangsnahrung ist ein Lebensmittel, das für gesunde Säuglinge (Kinder unter zwölf Monaten)
während der ersten Lebensmonate bestimmt ist und bis zur Einführung einer angemessenen Beikost für
sich allein die Ernährungsbedürfnisse dieser Säuglinge deckt.
2. Abschnitt: Folgenahrung
Art. 12 Begriff
Folgenahrung ist ein Lebensmittel, das den grössten flüssigen Anteil einer nach und nach abwechslungsreicheren Kost darstellt und bestimmt ist:
a. für Säuglinge ab sechs Monaten, die sich mit einer angemessenen Beikost ernähren können; und
b. für Kleinkinder zwischen einem und drei Jahren.