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Motion 17.3661

Werbebeschränkungen für Säuglingsanfangs- und Folgenahrung

Eingereicht von: Feri Yvonne; 14.09.2017

Der Bundesrat wird beauftragt, Artikel 41 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung, "Werbebeschränkungen für Säuglingsanfangsnahrungen", auf Folgenahrungen bis zum Alter von zwölf Monaten auszudehnen.

Begründung

Die Entscheidung, wie ein Säugling ernährt wird, liegt in der Eigenverantwortung der Eltern. Die vorliegende Motion bezieht sich nur auf die Werbung, indem der Artikel nicht nur für Säuglingsmilch für Kinder bis zum Alter von sechs Monaten gelten soll, sondern auch für Folgenahrung. Nur so kann das Ziel der Weltgesundheitsorganisation (WHO) erreicht werden, dass die Werbung für alle Muttermilchersatzprodukte, d. h. Säuglingsmilch für Kinder bis zum Alter von zwölf Monaten, eingeschränkt ist. Laut der schweizerischen Gesetzgebung darf Säuglingsanfangsnahrung, d. h. Säuglingsmilch für Kinder bis zum Alter von sechs Monaten, nicht beworben werden. Säuglingsanfangs- und Folgenahrungen sind sich in ihrer Zusammensetzung sehr ähnlich. Die Produkte werden mit nahezu gleicher Packungsgestaltung angeboten und wirken für Verbraucher daher wie zwei Fassungen des gleichen Produkts mit lediglich unterschiedlicher Altersindikation. Werbung für eine Folgenahrung bewirkt deshalb auch unmittelbar eine Bewerbung der entsprechenden Säuglingsanfangsnahrung. Faktisch wird somit das Werbeverbot der Säuglingsanfangsnahrung umgangen. Und diese Umgehung darf nicht toleriert werden.

Für die Weltgesundheitsorganisation (WHO) und für Unicef gehören der Schutz und die Förderung des Stillens seit vielen Jahren zu einer wichtigen Möglichkeit, die Gesundheit und die Ernährung von Säuglingen und Kleinkindern zu verbessern. Die Weltgesundheitsversammlung stellte im Jahr 1974 einen allgemeinen Rückgang des Stillens im Zusammenhang mit verschiedenen Faktoren, einschliesslich der Produktion von Muttermilchersatzprodukten, fest und forderte die Mitgliedstaaten auf, die Vermarktung von Säuglingsnahrung zu überprüfen und geeignete Abhilfemassnahmen einzuführen. Die Werbebeschränkungen der EU-Richtlinie wurden im Jahr 2008 mit dem neuen Artikel 11a (seit 1. Mai 2017 Art. 41) der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung, "Anpreisungsbeschränkungen für Säuglingsanfangsnahrungen", in die schweizerische Gesetzgebung aufgenommen. Es darf keine Publikumswerbung für Säuglingsanfangsnahrung gemacht werden. Es ginge nun darum, auch die Folgenahrung in diesen Artikel aufzunehmen.


Stellungnahme des Bundesrates 01.12.2017 

Stillen ist die natürlichste und gesündeste Ernährung für ein Kind. Der Bund rät deshalb, ausgehend von der Empfehlung der WHO und der Schweizerischen Gesellschaft für Pädiatrie, Säuglinge während der ersten vier bis sechs Monate, soweit möglich und mit der persönlichen Entscheidung vereinbar, ausschliesslich zu stillen.

Nach der Verordnung über Lebensmittel für Personen mit besonderem Ernährungsbedarf (SR 817.022.104) muss sich, analog zum EU-Recht, Folgenahrung in der Kennzeichnung und Werbung deutlich von Säuglingsanfangsnahrung unterscheiden. Dies soll eine Verwechslung sowie das indirekte Bewerben von Säuglingsanfangsnahrung, was sowohl in der Schweiz wie auch in der EU verboten ist, über die Folgenahrung ausschliessen. Die Umsetzung der vorgenannten Vorgaben ist aktuell in der Schweiz jedoch noch nicht optimal. Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen wird daher die Hersteller für eine striktere Beachtung dieser Vorgaben sensibilisieren und die Kantone zu einem konsequenteren Vollzug auffordern. Erst wenn dieses Vorgehen die Situation nicht verbessert, würde eine Werbebeschränkung für Folgenahrung ins Auge gefasst werden.



Antrag des Bundesrates 01.12.2017

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

 
Votum von Nationalrätin Yvonne Feri im Parlament 26.09.2019 

"Mit dieser Motion stellen wir sicher, dass das bestehende Werbeverbot für Säuglingsmilch nicht umgangen werden kann. Die Motion verlangt, dass die Werbebeschränkungen für Säuglingsanfangsnahrungen auf Folgenahrungen bis zum Alter von 12 Monaten ausgedehnt werden. Zur Klärung der Begriffe: Anfangsnahrung kann während des gesamten ersten Lebensjahres gegeben werden. Folgenahrung kann - muss aber nicht - nach sechs Monaten gegeben werden. Beide sind Muttermilchersatzpräparate.

In der Mitte des letzten Jahrhunderts beeinflusste die aggressive Werbung für industriell gefertigte Säuglingsmilch weltweit die Mütter und Eltern. Kinder wurden nicht mehr gestillt, weil durch die Werbung suggeriert wurde, Flaschenmilch sei besser. Vor diesem Hintergrund hat die WHO 1981 einen internationalen Kodex für die Vermarktung von Muttermilchersatzpräparaten verabschiedet und die Mitgliedstaaten aufgefordert, diesen in geeigneter Weise umzusetzen. 2008 hat die Schweiz die WHO-Vorgabe mit der Aufnahme des Werbeverbotes ins Gesetz nur teilweise umgesetzt. Verboten wurde die Werbung für Säuglingsanfangsnahrung, nicht aber für Folgenahrung. Weil die Verpackung von Anfangs- und Folgenahrung fast identisch ist, wird mit der erlaubten Werbung für Folgenahrung immer auch nicht erlaubte Werbung für Anfangsnahrung gemacht. Das Werbeverbot für Anfangsnahrung wird umgangen.

In der Motion geht es nur darum, diese Umgehung zu verhindern. Es geht nicht darum, den Eltern vorzuschreiben, wie sie ihr Kind ernähren. Eltern entscheiden, wie sie das tun möchten. Es geht einerseits darum, dass das bestehende Gesetz nicht umgangen wird, und andererseits darum, die WHO-Vorgaben zu einem weiteren Teil umzusetzen. Die WHO fordert ein Werbeverbot für alle Kindernahrungsmittel für Kinder bis 36 Monate. Die vorliegende Motion beinhaltet nur ein Werbeverbot von Säuglingsmilch für Kinder bis 12 Monate. Auch mit dem erweiterten Werbeverbot ist die Forderung der WHO noch nicht umgesetzt. Der Bundesrat schreibt in seiner Antwort, Folgenahrung müsse sich gemäss Verordnung in der Kennzeichnung deutlich von Säuglingsanfangsnahrung unterscheiden.
Das BLV bemüht sich zusammen mit den Kantonen darum, dass die Anforderungen umgesetzt werden. Ich anerkenne diese Bemühungen, bedanke mich dafür und ziehe deshalb die Motion zurück."
(Link zur Parlamentsseite >>)
 

 
Votum von Bundesrat Alain Berset im Parlament 26.09.2019

"Sie haben recht, Frau Feri: Aktuell besteht unbestrittenermassen ein Problem und dieses muss angegangen werden. Am 15. Oktober findet ein Treffen mit Branchenvertretern statt; es geschieht also etwas. Die Gesetzgebung ist klar, ihre Umsetzung lässt jedoch zu wünschen übrig. Vom Treffen erhoffen wir uns, eine Verbesserung der Situation zu erreichen. Aber es gilt klar festzuhalten: Gelingt dies nicht, müssen wir die Kantonschemiker auffordern, auf eine striktere Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben zu achten. Und sollte auch das nicht genügen, wäre vielleicht eine Anpassung der Verordnung ins Auge zu fassen. Wir hoffen jedoch sehr, mit der betroffenen Branche eine tragfähige und robuste Lösung zu finden, was im Moment noch nicht der Fall ist."
(Link zur Parlamentsseite >>)

Video zum Votum>>               



 
 
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