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Stillförderung Schweiz

Motion 18.4061

Bezahlte Stillpausen sollen durch die Erwerbsersatzordnung finanziert werden

Eingereicht von: Maya Graf; 28.09.2018; übernommen von Manuela Weichelt-Picard

Der Bundesrat wird beauftragt, die Erwerbsersatzordnung dahingehend anzupassen, dass die heute durch den Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin bezahlten Stillpausen neu durch die Erwerbsersatzordnung finanziert werden.


Begründung 

Das schweizerische Arbeitsgesetz sowie die dazugehörenden Verordnungen enthalten explizite Vorschriften zum Schutz von stillenden Müttern am Arbeitsplatz (Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1), Art. 60, "Arbeitszeit und Stillzeit bei Schwangerschaft und Mutterschaft").

Die bezahlte Stillzeit geht momentan vollständig zulasten des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin. Nebst organisatorischen Herausforderungen sind daher auch finanzielle Einbussen bei den Arbeitgebenden oft ein Hindernis, die bezahlten Stillpausen zu ermöglichen. Vor allem bei kleinen und mittleren Betrieben wäre daher bei einer Übernahme der Kosten durch die EO eine positivere Einstellung der Arbeitgebenden gegenüber bezahlten Stillpausen zu erwarten.

Nur in wenigen Betrieben wird die werdende Mutter proaktiv auf die Möglichkeit, nach Wiederaufnahme der Arbeit weiter stillen zu können, und auf die gesetzlichen Bestimmungen aufmerksam gemacht. Viele Mütter zögern, ihr Recht auf bezahlte Stillzeiten einzufordern und auf Kosten der Arbeitgebenden während der Arbeitszeit zu stillen. Viele Arbeitgebende sind auch nicht entsprechend informiert oder möchten die Verantwortung nicht übernehmen. Die heutige Situation ist daher unbefriedigend und nicht im Sinne der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers und der stillenden Mütter im Arbeitsprozess.

Der Bundesrat wird aus all diesen Gründen beauftragt, die Erwerbsersatzordnung dahingehend anzupassen, dass die heute durch den Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin bezahlten Stillpausen neu durch die Erwerbsersatzordnung finanziert werden.


Stellungnahme des Bundesrates 30.11.2018 

Der Nutzen von Stillen und dessen Förderung sind anerkannt. Stillen hat einen wesentlichen Einfluss auf die Gesundheit und die Entwicklung des Kindes. Aus diesem Grund wird den erwerbstätigen Müttern nach dem Mutterschaftsurlaub das Stillen am Arbeitsplatz ermöglicht.

Die arbeitsrechtlichen Regelungen der Artikel 35 und 35a des Arbeitsgesetzes (ArG; SR 822.11) mit den dazugehörigen Ausführungsbestimmungen tragen der besonderen Situation stillender Mütter Rechnung: Der stillenden Mutter ist die erforderliche Zeit zum Stillen freizugeben und ein geeigneter Raum zur Verfügung zu stellen. Zudem hat sie seit dem 1. Juni 2014 Anspruch auf entlöhnte Zeiten für das Stillen (oder Abpumpen der Milch) während des ersten Lebensjahres des Kindes. Abhängig von der täglichen Arbeitszeit ist ihr für 30, 60 oder 90 Minuten pro Tag, welche sie für das Stillen oder Abpumpen benötigt, der normale Lohn zu bezahlen (Art. 60 Abs. 2 der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz [ArGV 1; SR 822.111]). Diese Regelung konkretisiert den Inhalt des von der Schweiz ratifizierten Übereinkommens Nr. 183 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über den Mutterschutz, insbesondere Artikel 10 des Übereinkommens, der bezahlte Stillzeiten für stillende Mütter vorsieht.

Der Bundesrat ist der Ansicht, dass die heutige Kostentragung für Stillzeiten im Rahmen des arbeitsrechtlichen Sonderschutzes und der generellen Fürsorgepflicht der Arbeitgebenden für ihre Angestellten liegt und nicht zu den Aufgaben der Erwerbsersatzordnung (EO) gehört, welche den entgangenen Verdienst bei längeren Ausfällen wegen Dienstleistung oder Mutterschaft kompensiert. Eine Erwerbsersatzregelung würde zu Kostenfolgen für die EO von jährlich rund 60 Millionen Franken führen. Diese Kostenschätzung basiert auf der Statistik des EO-Registers 2017 (Mütter mit Mutterschaftsentschädigung) unter Berücksichtigung der reduzierten Erwerbsquote von Müttern nach der Geburt. Aufgrund der kurzen Arbeitsunterbrüche für das Stillen wäre die Durchführung der EO zudem nur unter absolut unverhältnismässigem Aufwand in der Lage, die Anspruchsberechtigung zu überprüfen.


Antrag des Bundesrates 30.11.2018 

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.


Am 25.09.2020 wurde das Geschäft abgeschrieben, weil nicht innert zwei Jahren abschliessend im Rat behandelt.


 
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